Land Schleswig-Holstein
Rettungsmedaille - Erinnerungsplakette für Rettung aus Gefahr

Erinnerungsplakette Vorderseite
"Schleswig-Holstein"

Erinnerungsplakette Rückseite
"FÜR RETTUNG AUS GEFAHR"

Rettungsmedaille Vorderseite
"SCHLESWIG-HOLSTEIN"

Rettungsmedaille Rückseite
"FÜR RETTUNG AUS GEFAHR"

16mm-Miniatur zur Rettungsmedaille
Die Stücke tragen am Rand die Punze "1000" oder "925". Es wurden aber auch Sammlerprägungen ausgegeben, diese sind am Rand gepunzt: "FÜR SAMMLER".

Verleihungszeitraum: 
seit Januar 1955
Verleihung: als staatliche Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens ausgeführte erfolgreiche Rettung aus Lebensgefahr
Unterstufen: Die Rettungsmedaille am Bande wird verliehen am Personen, die unter besonders schwierigen Umständen und mit eigener Lebensgefahr Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet und dabei ein besonderes Maß von Mut und Opferwilligkeit gezeigt haben.
Ist die Rettungstat unter minder schwerer Lebensgefahr vollbracht worden oder trotz opferbereiten Einsatzes erfolglos geblieben, so wird die Erinnerungsplakette für Rettung aus Gefahr verliehen. Sie ist nicht zum Tragen bestimmt und hat die gleiche Rückseite wie die Rettungsmedaille.
Band: orange mit beidseitigem weissem Streifen (Rettungsmedaille)
Material:

Rettungsmedaille: Silber, Erinnerungsplakette: Bronze

Abmessungen:

Rettungsmedaille: 33 mm, Erinnerungsplakette: 60 mm


Am 8. Juni 1948 beschloss der Landtag Schleswig-Holsteins aufgrund des allierten Verbotes der Verleihung von Ehrenzeichen und bis zu einer "einheitlichen gesamtdeutschen Regelung" Ehrenurkunden als öffentliche Anerkennungen auszugeben. Die erste Ehrenurkunde wurde dann 10 Tage später verliehen.

Die Rettungsmedaille und das Erinnerungszeichen wurden am 3. August 1954 durch das Land Schleswig-Holstein gestiftet. Die Rettungsmedaille kann an eine Person nur einmal verliehen werden. Der Besitz der Medaille schließt die Verleihung der Erinnerungsplakette aus. In Fällen geringerer Lebensgefahr erhält der Retter eine öffentliche Belobigung. Neben der Verleihung der Rettungsauszeichnungen und der öffentlichen Belobigung kann eine Geldbelohnung gewährt werden, wenn der Retter bei der Rettungstat einen Sachschaden erlitten hat, den der Gerettete und seine Angehörigen nicht ersetzen können.
Die Rettungsmedaille am Bande und die Erinnerungsplakette für Rettung aus Gefahr werden nicht an Personen verliehen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt. Bei Taten, die das zumutbare Maß der Pflichterfüllung weit überschritten haben, sind Ausnahmen zulässig.


Quellen:  Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 3.8.1954 (GVOBl. S. 117)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 8. Januar 1955 (GVBI. S. 20)
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten i.d.F.d.B. v. 31.12.1971
Lindner, Jürgen: Die staatlichen Anerkennungen von Rettungstaten in Schleswig-Holstein, erschienen in Orden und Ehrenzeichen Nr. 61, Juni 2009
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