Land Rheinland-Pfalz
Rettungsmedaille / Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr

1. Modell (1951-1971):
Rettungsmedaille Vorderseite
"RHEINLAND-PFALZ"

Bandschnalle zum Ehrenzeichen
Verleihungsetui
Erinnerungszeichen Vorderseite
"RHEINLAND-PFALZ"
Erinnerungszeichen Rückseite
"FÜR RETTUNG AUS GEFAHR"
Verleihungsetui

2. Modell (ab 1971):
Rettungsmedaille Vorderseite
"RHEINLAND-PFALZ"
Rettungsmedaille Rückseite
"FÜR RETTUNG AUS GEFAHR"
Bandschnalle zum Ehrenzeichen

Verleihungszeitraum:  ab 1.5.1952
Verliehen als: staatliche Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens erfolgreich durchgeführte Rettung aus Gefahr
Unterstufen: Rettungsmedaille auch Ehrenzeichen für Rettung aus Gefahr am Band genannt. Sie wird an Personen verliehen, die unter besonders schwierigen, mit Lebensgefahr verbundenen Umständen erfolgreich entweder Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende Gefahr abgewendet haben und dabei einen besonderen Beweis von Mut und Selbstaufopferung erbracht haben.
Erinnerungsmedaille auch Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr genannt, nicht zum Tragen bestimmt. Es wird verliehen, wenn sich der Retter bei seinem Rettungswerke in minder schwerer Lebensgefahr befunden hat.
Rückseite: "FÜR RETTUNG AUS GEFAHR" (von 1951-1971 eine leicht veränderte Schriftart)
Band: orange, beidseitig ein schmaler weisser Streifen
Material: bis 1971 weisses Metall, danach Silber
Durchmesser: 25 mm; ab 1. Juli 1971: 33 mm

Der Landtag von Rheinland-Pfalz stiftete die Rettungsmedaille am 19. März 1951. Das Ehren- und das Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr kann derselben Person nur einmal verliehen werden. Der Besitz des Ehrenzeichens schließt die spätere Verleihung des Erinnerungszeichens aus. Nicht verliehen wird das Ehren- oder das Erinnerungszeichen an Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist und die bei der Rettung nur in Ausübung ihrer Pflicht gehandelt haben. Bei Taten, die das Durchschnittsmaß der Pflichterfüllung erheblich überschreiten, sind Ausnahmen zulässig.
An Stelle des Ehren- oder Erinnerungszeichens kann eine Geldbelohnung gewährt oder eine öffentliche Belobigung ausgesprochen werden. Das Ehren- oder Erinnerungszeichen geht nach dem Tode des Inhabers in den Besitz der Hinterbliebenen über.
Die zwischen dem 22. Juni 1933 und dem 8. Mai 1945 verliehenen Medaillen für Rettung aus Gefahr konnten auf Antrag gegen Ehrenzeichen der neuen Prägung umgetauscht werden.

Von 1991 bis 2005 wurde in 145 Fällen das Ehren- bzw. das Erinnerungszeichen verliehen oder eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.


Quellen: Gesetz Nr. 697 über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 24. 11. 1959 (ABI. 1960 S. 1)
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 24. November 1959 (Amtsbl. 1960 S. 1)
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